Gelistetes Beratungs-
unternehmen der Kfw
(Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Unternehmeragentur)
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Für die Sanierung eines Unternehmens gibt es grundsätzlich 4 Möglichkeiten:
Eine Sanierung bei Erhalt des Unternehmens als Rechtsträger bzw. unter den bestehenden Eigentumsverhältnissen ist in der Regel abzuwägen gegen eine sog. übertragende Sanierung, d. h. einen Verkauf der wesentlichen Vermögensbestandteile des Unternehmens an einen Dritten − soweit dies möglich ist.
Sanierungen von Unternehmen in existenzbedrohenden Krisensituation bewegen sich stets im Vorfeld einer Insolvenz und sind in der Regel nicht ohne weitgehende Kompromisse zwischen den (Haupt-) Gläubigern und dem Schuldnerunternehmen denkbar. Folglich muss eine Entscheidung darüber gefällt werden, ob ein außergerichtlicher Vergleich angestrebt werden soll. Dies ist natürlich nur möglich, wenn keine Insolvenzantragspflicht vorliegt.
Ein Sanierungsversuch mit Hilfe des Insolvenzverfahrens kann verschiedene Vorteile haben: Zum einen werden spätestens mit der Verfahrenseröffnung alle Vollstreckungen in das Unternehmensvermögen eingestellt. Dies kann – und wird in der Regel auch – durch das zuständige Insolvenzgericht schon im Eröffnungsverfahren, d. h. unter Umständen schon kurz nach der Stellung des Eigenantrags durch das Krisenunternehmen, geschehen. Ebenso wird ein Gewerbeuntersagungsverfahrung spätestens mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ruhend gestellt. Darüber hinaus kann der vorläufige Insolvenzverwalter in Abstimmung mit dem Insolvenzgericht verhindern, dass aus- und absonderungsberechtigte Sicherungsgläubiger dem Unternehmen für die Fortführung erforderliche Vermögensbestandteile entziehen und damit die Sanierungschancen erheblich minimieren.
Die Sanierung eines Unternehmens als Rechtsträger im Rahmen des Insolvenzverfahrens erfordert grundsätzlich einen besonderen Plan, den sog. Insolvenzplan, weil hierbei von der vorgesehenen Regel, der umgehenden Verwertung des haftenden Vermögens, abgewichen wird.
Wie oben schon erwähnt, ist der Einsatz eines Insolvenzplans zur Nutzung der Sanierungschancen auf Grund des dazu erforderlichen, hohen Aufwandes dann besonders aussichtsreich, wenn dieser Plan schon vor der Insolvenzantragstellung durch das Krisenunternehmen betriebswirtschaftlich vorbereitet wurde – in der Regel mit externer Unterstützung. Eine solche Planung muss dann nach erfolgter Antragstellung mit dem Verwalter abgestimmt und durch diesen an die Bedingungen und Vorgaben des Insolvenzverfahrens angepasst werden.
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