Mikro-Darlehen für Existenzgründerinnen und Existenzgründer
Merkblatt
Wer wird gefördert?
- Existenzgründerinnen und Existenzgründer vor Aufnahme der Geschäftstätigkeit,
- Unternehmerinnen und Unternehmer innerhalb der ersten 36 Monate nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit
Was wird gefördert?
- Eine Finanzierungslücke, die aus einem vorhabensbezogenen Unternehmenskonzept hervorgeht. Zur Ermittlung der Finanzierungslücke sind abzugsfähige Betriebsausgaben und Entnahmen zur Sicherstellung der privaten Lebenshaltung im Sinne des § 4 des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen.
Unter welchen Voraussetzungen wird gefördert?
- Antragstellende Personen haben ihren Hauptwohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern,
- die (zukünftige) Betriebsstätte muss sich in Mecklenburg-Vorpommern befinden,
- die Antragstellende Person oder der/die Gesellschafter von Kapitalgesellschaften müssen im Hinblick auf die Fachkunde und Unternehmensführung geeignet sein,
- Vorlage eines aussagefähigen, überzeugenden Unternehmenskonzeptes,
- bei der Existenzgründung handelt es sich um den Aufbau einer Vollexistenz.
Wie wird gefördert?
- Die Förderung erfolgt durch die Gewährung eines festverzinslichen, rückzahlbaren Ratendarlehens bis zu einer maximalen Laufzeit von bis zu 5 Jahren. Davon können bis zu 12 Monate tilgungsfrei sein. Der Zinssatz beträgt 5 % für die gesamte Laufzeit auf die Restschuld.
Darlehen vor Aufnahme der Geschäftstätigkeit:
- Typ 1.1 - im Zusammenhang mit dem Gründungsvorhaben,
- Typ 1.2 - wenn zusätzlich zu dem Arbeitsplatz des Gründers ein weiterer Arbeits- oder Ausbildungsplatz geschaffen wird,
- Typ 1.3 - sofern sich eine Geschäftsbank an der Finanzierung in mindestens adäquater Höhe beteiligt.
Darlehen innerhalb der ersten 36 Monate nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit:
- Typ 2.2 – wenn zusätzlich zu den bereits bestehenden Arbeitsplätzen mindestens ein weiterer Arbeits- oder Ausbildungsplatz entsteht,
- Typ 2.3 – sofern sich eine Geschäftsbank in mindestens adäquater Höhe beteiligt.
- Darlehen der Typen 1.1, 1.2 und 2.2 können bis zu einer Höhe von 10.000 EUR und
- Darlehen der Typen 1.3 und 2.3 bis zu einer Höhe von 20.000 EUR, jedoch nur bis zu einer adäquaten Höhe des Darlehens einer Geschäftsbank, gewährt werden.
- Ein Rechtsanspruch auf Gewährung eines Darlehens besteht nicht.
Wie ist das Antragsverfahren?
Der formgebundene, vollständig ausgefüllte Antrag (erhältlich über die GSA) ist vor Beginn des Vorhabens, d. h. vor Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Liefer- oder Leistungsvertrages, einzureichen bei der
Gesellschaft für Struktur- und Arbeitsmarktentwicklung (GSA)
Schulstraße 1 bis 3
19055 Schwerin
Zögern Sie nicht uns anzusprechen – wir helfen bei der Beantragung.