Gelistetes Beratungs-
unternehmen der Kfw

(Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Unternehmeragentur)

gelistete Berater
Beraterbörse “nexxt”

nexxt

Förderung von Beratungen bei kleinen und mittleren Unternehmen in Mecklenburg-Vorpommern (KMU-Beratungsrichtlinie)

Wer wird gefördert?

Kleine und mittlere gewerblich ausgerichtete Unternehmen aus dem produzierenden Gewerbe (einschließlich der Verarbeitung von Abfall zu Sekundärrohstoffen und Rückgewinnung von Wertstoffen aus Abfall), dem Handel, dem Handwerk, dem Gast- und Fremdenverkehrsgewerbe, dem Dienstleistungsgewerbe oder dem Verkehrsgewerbe.

Was wird gefördert?

Gefördert werden Unternehmensberatungsleistungen zu komplexen Sachverhalten in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), die die Entwicklung oder Stabilisierung des Unternehmens als Ganzes oder von wesentlichen Teilen des Unternehmens betreffen und sich auf einen der folgenden Beratungsinhalte beziehen:

Nicht förderfähig sind Beratungen:

Unter welchen Voraussetzungen kann gefördert werden?

Wer bzw. unter welchen Voraussetzungen kann nicht gefördert werden?

Darüber hinaus werden Unternehmen aus folgenden Bereichen grundsätzlich nicht gefördert:

Eine Förderung der Leistung von Beraterinnen und Beratern sowie Beratungsunternehmen, die gegenüber dem Antrag stellenden Unternehmen zu den nahestehenden Personen im Sinne des § 138 Insolvenzordnung gehören, ist ausgeschlossen. Ebenso ist die Förderung der Leistung von Beratungsunternehmen ausgeschlossen, die mit dem Antrag stellenden Unternehmen gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 ein einziges Unternehmen bilden.

Wie wird gefördert?

Die Förderung erfolgt als Projektförderung durch Anteilsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses in Höhe von bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben der im Antrag jeweils begründeten Beratungsleistung.
Gefördert werden max. 15 Tagewerke. Bei der Förderung von Beratungsleistungen wird ein Tagessatz von max. 900 € (netto) berücksichtigt.
Die Gesamtfinanzierung der Beratungsleistungen ist nachzuweisen. Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Abschluss der Beratungsleistung nach der Vorlage der Originalrechnungen. Es besteht kein Rechtsanspruch.

Wie ist das Antragsverfahren?

Der formgebundene, vollständig ausgefüllte Antrag ist vor Beginn des Vorhabens, d. h. vor Abschluss eines Beratungsauftrages bei der
GSA - Gesellschaft für Struktur- und Arbeitsmarktentwicklung mbH
Postfach 11 11 17
19011 Schwerin
einzureichen. Die Antragsunterlagen und weitere Informationen befinden sich auf der Homepage der GSA unter www.gsa-schwerin.de.
Achtung: Mit der Maßnahme darf erst nach Bewilligung des Antrages begonnen werden. Als Vorhabensbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages zu werten.

NEWS

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