Förderung von Beratungen bei kleinen und mittleren Unternehmen in Mecklenburg-Vorpommern (KMU-Beratungsrichtlinie)
Wer wird gefördert?
Kleine und mittlere gewerblich ausgerichtete Unternehmen aus dem produzierenden Gewerbe (einschließlich der Verarbeitung von Abfall zu Sekundärrohstoffen und Rückgewinnung von Wertstoffen aus Abfall), dem Handel, dem Handwerk, dem Gast- und Fremdenverkehrsgewerbe, dem Dienstleistungsgewerbe oder dem Verkehrsgewerbe.
Was wird gefördert?
Gefördert werden Unternehmensberatungsleistungen zu komplexen Sachverhalten in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), die die Entwicklung oder Stabilisierung des Unternehmens als Ganzes oder von wesentlichen Teilen des Unternehmens betreffen und sich auf einen der folgenden Beratungsinhalte beziehen:
- Beratungen zur Finanzierung und Liquiditätssicherung in KMU,
- Beratungen zur Optimierung von Produktionsabläufen, einschließlich der Steigerung der Ressourceneffizienz,
- Beratungen zur Optimierung von Energieeffizienz,
- Beratungen bei der Planung und Umsetzung von Investitionen bei Wachstumsschüben,
- Beratungen zur Vorbereitung der Einführung von Produkten, Technologien und Dienstleistungen auf überregionalen, insbesondere ausländischen Märkten,
- Beratungen zur Vorbereitung einer Unternehmensnachfolge.
Nicht förderfähig sind Beratungen:
- im Vorgründungsbereich,
- zu Rechts-, Versicherungs- und Steuerfragen,
- die einen Personalabbau zum Ziel haben,
- die die Ausarbeitung von Verträgen, die Aufstellung und Prüfung von Jahresabschlüssen (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung), Abrechnungs- und Buchführungsarbeiten sowie die Erarbeitung von EDV-Software zum Inhalt haben,
- die überwiegend gutachterliche Stellungnahmen zum Inhalt haben,
Stand: 04.12.2015 Seite 2 / 3 - die der Gestaltung und Modifikation von Internetauftritten sowie der Gestaltung und Erstellung von Werbematerialien dienen,
- die mit anderen öffentlichen Zuwendungen finanziert werden (Kumulierungsverbot).
Unter welchen Voraussetzungen kann gefördert werden?
- Sitz bzw. Betriebsstätte des antragstellenden Unternehmens muss sich in Mecklenburg-Vorpommern befinden,
- gefördert werden nur kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens zwei Kalenderjahre am Markt bestehen und mindestens vier sozialversicherungspflichtige Mitarbeiter beschäftigen,
- das antragstellende Unternehmen darf sich nicht in finanziellen Schwierigkeiten befinden,
- der Beratungsgegenstand so komplex ist, dass eine Förderung durch den Bund aufgrund deren Begrenzung auf fünf Beratungstage nicht hinreichend ist,
- die Beratungsleistungen müssen durch selbständige Berater/Beratungsunternehmen mit erforderlicher Qualifikation und ausreichenden beruflichen Erfahrungen durchgeführt werden,
- der Zuschuss ist eine „De-minimis“ – Beihilfe“ und kann nur dann gewährt werden, wenn innerhalb von drei Steuerjahren nicht mehr als 200.000 € (100.000 € für Unternehmen des Straßentransportsektors) „De-minimis“ – Beihilfen“ zugewendet wurden,
- mit dem Verwendungsnachweis ist ein Sachbericht in Form eines Abschlussberichtes inklusive Handlungsplan zur Umsetzung betriebsbezogener Maßnahmen einzureichen.
Wer bzw. unter welchen Voraussetzungen kann nicht gefördert werden?
- Von der Förderung ausgeschlossen sind Freiberuflerinnen oder Freiberufler.
Darüber hinaus werden Unternehmen aus folgenden Bereichen grundsätzlich nicht gefördert:
- Kfz-Handel, Tankstellen,
- Kreditinstitute, Versicherungsgewerbe,
- Rechts- und Patentanwaltschaften, Notariate sowie sonstige rechtsberatende Berufe,
- Wirtschafts- und Buchführungen, Steuerberatungen, Unternehmensberatungen sowie sonstige steuer- und wirtschaftsberatende Berufe, Vermögensberatungen und -verwaltungen,
- Krankenhäuser, Kliniken, Sanatorien und ähnliche medizinische oder soziale Einrichtungen,
- Maklerbüros sowie sonstige Vertriebsbeauftragte und Vertretertätigkeiten,
Stand: 04.12.2015 Seite 3 / 3 - Detekteien, gewerbsmäßige Vermittlungen von Arbeitskräften,
- nicht wirtschaftliche Vereine,
- Unternehmen der Wohlfahrtsverbände.
Eine Förderung der Leistung von Beraterinnen und Beratern sowie Beratungsunternehmen, die gegenüber dem Antrag stellenden Unternehmen zu den nahestehenden Personen im Sinne des § 138 Insolvenzordnung gehören, ist ausgeschlossen. Ebenso ist die Förderung der Leistung von Beratungsunternehmen ausgeschlossen, die mit dem Antrag stellenden Unternehmen gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 ein einziges Unternehmen bilden.
Wie wird gefördert?
Die Förderung erfolgt als Projektförderung durch Anteilsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses in Höhe von bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben der im Antrag jeweils begründeten Beratungsleistung.
Gefördert werden max. 15 Tagewerke. Bei der Förderung von Beratungsleistungen wird ein Tagessatz von max. 900 € (netto) berücksichtigt.
Die Gesamtfinanzierung der Beratungsleistungen ist nachzuweisen. Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Abschluss der Beratungsleistung nach der Vorlage der Originalrechnungen. Es besteht kein Rechtsanspruch.
Wie ist das Antragsverfahren?
Der formgebundene, vollständig ausgefüllte Antrag ist vor Beginn des Vorhabens, d. h. vor Abschluss eines Beratungsauftrages bei der
GSA - Gesellschaft für Struktur- und Arbeitsmarktentwicklung mbH
Postfach 11 11 17
19011 Schwerin
einzureichen. Die Antragsunterlagen und weitere Informationen befinden sich auf der Homepage der GSA unter www.gsa-schwerin.de.
Achtung: Mit der Maßnahme darf erst nach Bewilligung des Antrages begonnen werden. Als Vorhabensbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages zu werten.